Wichtige Infos zur diesjährigen Landtagswahl in Thüringen (Teil 2)

21.08.14 • AUS DER REGION, JEZT AKTUELL, STARTKeine Kommentare zu Wichtige Infos zur diesjährigen Landtagswahl in Thüringen (Teil 2)

JEZT - Wahlzettel zur Landtagswahl in Thueringen - Symbolbild

(JEZT / THÜRINGER LANDESAMT FÜR STATISTIK | 2014-08-21) – „Derzeit erreichen uns viele Anfragen ‚rund um die Wahl‘. Deshalb habe ich mich entschlossen, häufig gestellte Fragen von Bürgern und Medien aufzugreifen, zusammenzustellen und in insgesamt drei Teilen zu beantworten“, so Landeswahlleiter Günter Krombholz.

Die Fragen und Antworten von TEIL 2:

Wahl allgemein

3.1 Nach welchem System wird der Thüringer Landtag gewählt?

Der Thüringer Landtag besteht aus 88 Abgeordneten. Sie werden alle fünf Jahre nach einem System gewählt, welches die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Das heißt, jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die erste als Direktstimme für einen Kandidaten, die zweite als Listenstimme für eine Partei (Landesliste).

3.2 Bei der Landtagswahl habe ich zwei Stimmen. Was bewirken sie, welche ist die Wichtigere?

Jeder Wähler hat zwei Stimmen; eine erste Wahlkreisstimme für die direkte Wahl eines Wahlkreisabgeordneten; eine zweite Landesstimme für die Wahl einer Partei.

Durch die erste Stimme (linke Seite auf dem Stimmzettel) wird in jedem Wahlkreis ein Abgeordneter direkt gewählt. Als gewählt gilt der Bewerber, der die meisten Stimmen im Wahlkreis auf sich vereint.

Die zweite Stimme wird auf der rechten Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit dieser Stimme entscheidet sich der Wähler für eine bestimmte Partei (Landesliste). Unter dem jeweiligen Parteinamen sind die ersten fünf Bewerber der Landesliste aufgeführt. Die zweite Stimme ist die maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien.  Für eine Partei, die zwar um Landesstimmen (Landeslisten) wirbt, aber keinen Direktbewerber (Wahlkreisbewerber) zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der linken Stimmzettelhälfte leer.

Das Votum zwischen der Parteizugehörigkeit des Wahlkreisbewerbers und der Partei (Landesliste) kann, muss aber nicht identisch sein.

JEZT - Landtagswahl Thueringen - Symbolbild 520x300

3.3 Wer kann in den Thüringer Landtag gewählt werden?

Alle Deutschen sind wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Wahlgebiet ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt oder dauernden Aufenthalt haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, wem durch Endentscheidung ein Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten bestellt wurde, oder wer sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

3.4 Wer kann unter welchen Umständen ein Wahlehrenamt ablehnen?

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können laut Landeswahlordnung ablehnen: Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung, Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben. Des Weiteren kann ein Wahlehrenamt ablehnen, wer glaubhaft versichert, dass die – Fürsorge der Familie, – dringende berufliche Gründe, – Krankheit, – sonstige gewichtige Gründe einer Ausübung des Ehrenamtes entgegenstehen.

Briefwahl

4.1 Was ist Briefwahl?

Bei der Briefwahl wählt der Wähler bereits vor dem eigentlichen Wahltag. Per Briefwahl kann jeder wählen, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Briefwahlunterlagen müssen beantragt werden (siehe unter 4.3). Die vom Wähler ausgefüllten Briefwahlunterlagen können per Post an die zuständige Gemeindebehörde versandt oder auch persönlich dort abgegeben werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer „Briefwahl vor Ort“. Dabei können Sie direkt vor Ort in einer für Sie zuständigen Briefwahlstelle brieflich abstimmen. Dazu sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung und Ihren Personalausweis mitbringen.

4.2 Was muss derjenige tun, der per Briefwahl wählen will?

Wer an der Briefwahl teilnehmen möchte, benötigt einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Wahlschein). Diese Unterlagen erhält der Wahlberechtigte auf Antrag bei seiner Gemeinde (siehe unter 4.3).

4.3 Wie bekommt man einen Wahlschein?

Der Wahlschein muss bei der Gemeinde beantragt werden. Der Antrag kann mündlich (nicht jedoch telefonisch) oder schriftlich (z.B. per Fax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung) gestellt werden. In dem Antrag ist in jedem Fall außer dem Namen und der Adresse auch das Geburtsdatum, die Stimmbezirksnummer und die Nummer des Wählers im Wählerverzeichnis anzugeben, damit die Gemeinde sicher sein kann, dass der Antrag auch tatsächlich von dem Wahlberechtigten gestellt wurde. Die Angabe der Wählerverzeichnisnummer beschleunigt die Antragsbearbeitung.

Wer den Antrag schriftlich stellt, sollte dazu den auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Vordruck verwenden. Für die elektronische Antragstellung haben viele Gemeinden auf ihrer Homepage ein Online Formular eingestellt. Darüber hinaus stellt der Landeswahlleiter unter www.wahlen.thueringen.de und auf Wunsch der Gemeinde ebenfalls das Online-Formular zur Beantragung der Briefwahl per Internet bereit.

Der Antrag kann aber auch mit einer formlosen E-Mail, Telefax oder per Brief, die jedoch die oben genannten Angaben unbedingt enthalten müssen, gestellt werden. Wer den Antrag mündlich bei der Gemeinde stellt, wird in der Regel die Möglichkeit erhalten, seine Stimme gleich vor Ort abzugeben. In der Regel muss der Antrag spätestens bis zum 12. September 2014 um 18 Uhr gestellt werden. Im Fall einer plötzlichen Erkrankung kann dies noch bis zum Wahltag um 15 Uhr geschehen.

Zusammen mit dem Wahlschein bekommt der Wähler die Briefwahlunterlagen zugesandt. Er kann sich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch an eine andere Adresse, als die mit der er bei seiner Gemeinde gemeldet ist, zusenden lassen.

JEZT - Wahlbenachrichtigung Landtagswahl 2014

4.4 Wie werden die Briefwahlunterlagen ausgefüllt?

Mit den Briefwahlunterlagen bekommt der Wähler ein Merkblatt zur Briefwahl zugeschickt. Dieses Merkblatt gibt eine genaue Anleitung zu der Stimmabgabe per Briefwahl. Den Hinweisen, insbesondere zur Verwendung der Umschläge und zur Unterzeichnung der Versicherung an Eides statt, sollte sorgfältig gefolgt werden, da die Stimmabgabe ansonsten ungültig ist.

Für die Vorgehensweise ergibt sich die folgende Reihenfolge:

Zuerst wird der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet und in den kleineren grünen Stimmzettelumschlag gelegt. Dieser wird zugeklebt. Dann unterschreibt der Wähler auf dem Wahlschein die dort aufgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ unter Angabe des Ortes und des Datums, legt den grünen Stimmzettelumschlag und den Wahlschein in den größeren roten Wahlbriefumschlag, klebt diesen zu und schickt ihn ab oder gibt ihn bei der darauf angegebenen Stelle ab.

Wer wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus sonstigen Gründen nicht lesen oder den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen kann, darf sich einer Hilfsperson bedienen. Die Hilfsperson muss den Stimmzettel entsprechend dem Willen des Wählers kennzeichnen und Kenntnisse geheim halten, die sie dabei erlangt. Sie unterschreibt anstelle des Wählers auf dem Wahlschein die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“.

4.5 Wohin und bis wann muss der Wahlbrief abgeschickt werden?

Die richtige Adresse ist auf dem roten Wahlbriefumschlag bereits aufgedruckt. Dort muss der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen. Die Verantwortung dafür, dass der Wahlbrief rechtzeitig vorliegt, trägt der Wähler.

Der Wahlbrief sollte deshalb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland spätestens am Mittwoch vor der Wahl (10. September 2014), bei Versendung aus dem Ausland je nach der regelmäßigen Beförderungsdauer entsprechend früher, abgeschickt werden. Er kann bei der zuständigen Stelle auch abgegeben werden.

Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland muss für die Versendung als einfacher Brief kein Porto gezahlt werden, wenn der Brief durch ein Postunternehmen ausgeliefert wird, das mit der unentgeltlichen Beförderung betraut ist (Deutsche Post AG). Ein Hinweis zu diesem Postunternehmen ist auf dem roten Wahlbriefumschlag aufgedruckt. Bei Versendung als Einschreiben oder Express-Brief muss das dafür erforderliche zusätzliche Porto gezahlt werden. Ebenso muss Porto gezahlt werden, wenn der Wahlbrief aus dem Ausland abgeschickt wird.

Wichtig: Wahlbrief rechtzeitig absenden und die Postlaufzeiten beachten!

 

[FORTSETZUNG FOLGT IN KÜRZE HIER BEI WWW.JEZT.DE IN TEIL 3 | TEIL 1 FINDEN SIE HIER]





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