Für die einen ein bunter Fleck im „Paradies“, für die anderen eine Sachbeschädigung…

14.07.15 • SPORT, STARTKeine Kommentare zu Für die einen ein bunter Fleck im „Paradies“, für die anderen eine Sachbeschädigung…

JEZT - Die bunte Suedtribuene im Ernst-Abbe-Sportfeld - Foto © I Unser Stadion

Die bunte Südtribüne im Ernst-Abbe-Sportfeld – Foto © BI Unser Stadion

(JEZT / BI UNSER STADION) – Liebe KIJ, liebe Stadionverwalter,

vor einigen Tagen schaute man nicht schlecht, als man einen Blick in die Südkurve, genauer in den dortigen Heimbereich, warf und dort blau-gelb-weiß bemalte Stehtraversen sah. In einer dem Verfall preisgegebenen Sportstätte – der KIJ und der Stadt sei Dank – ein kleiner bunter Fleck, eine Auffrischung der Jahrzehnte alten Stehtribüne.

Ein bunter Fleck in unserem „Paradies“, dessen Name längst nur noch unter Nostalgikern fällt.

Der Verein verkauft Sitzplatzkarten für Plätze, auf denen man seit Jahren nicht Platz nehmen möchte, verkauft eine Art Service, der spätestens beim Anblick von Dixi-Toiletten und knöcheltiefen Schlammpfützen nicht mehr zu halten ist.

Eine seit vielem Monaten gesperrte Stehplatztribüne ist nur deshalb gesperrt, weil die KIJ – wie bei unseren Flutlichtmasten – einfach geschlampt und mit der Sicherheit der Zuschauer „Mensch ärgere dich nicht“ gespielt hat.

Und dieser „bunte Fleck“ veranlasst die KIJ – trotz all ihrer Verfehlungen und Vernachlässigungen rund um das „EAS“ – dazu, eine Anzeige wegen Sachbeschädigung gegen die Verursacher dieses Anblicks auf dem Bild zu stellen. Sachbeschädigung … Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: SACHBESCHÄDIGUNG.

Das Verrottenlassen eines Stadions, das Nicht-Einsetzen von dafür bereitgestellten Finanzmitteln ist also hinzunehmen. Das Bemalen der Stufen und wir reden hier nicht von irgendwelchen nicht erkennbaren Graffitis ist dann also Sachbeschädigung?

JEZT - Unser Stadion Ernst-Abbe-Sportfeld e V Logo - Abbildung © BI Unser Stadion

Unser Dank gilt einem Zeiss-Fan, der das ganze natürlich auch juristisch widerlegen kann mit einem Beschluss vom OLG Dresden vom 27.5.2004:

Der Tatbestand des § 303 StGB ist nach derzeitiger Rechtslage nur dann erfüllt, wenn durch das Besprühen mit Farbe neben der Veränderung der äußeren Erscheinung der Sache auch die Substanz der Sache erheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigt worden ist.

Der erheblichen Verletzung der Substanz steht es gleich, wenn diese derart in Mitleidenschaft gezogen wird, dass eine Reinigung zwangsläufig zu einer solchen Substanzverletzung führt. Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer Sache ist demgegenüber in aller Regel keine Sachbeschädigung, und zwar auch dann nicht, wenn diese Veränderung auffällig (belangreich) ist (BGHSt 29, 129 [132]; BayObLG, StV 1999, 543; OLG Karlsruhe, StV 1999, 544; HansOLG Hamburg, StV 1999, 544; KG, StV 1999, 156; OLG Düsseldorf, NJW 1999, 1199; OLG Köln, StV 1995, 592).

Wir möchten gleich klar stellen: Die BI Unser Stadion Jena e.V. hat mit dieser Verschönerung bzw. Sachbeschädigung (so wie man es halt auslegt) nichts zu tun. Wir finden das Verhalten der KIJ schlichtweg einfach nur lächerlich. Das wollten wir nur kurz deutlich machen.

Eure BI Unser Stadion Jena e.V.





Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

« »


JENAhoch2 | Omnichannel-Media für Stadt und Region