„Neue Sondernutzungssatzung kommt (Teil 1)“: Spannungsfeld zwischen öffentlichem Interesse und den Bedürfnissen von BürgerInnen und Gewerbetreibenden

30.09.17 • JEZT AKTUELL, NEWSCONTAINER, POLITIK & URBANES LEBEN, START, UNSER JENAKeine Kommentare zu „Neue Sondernutzungssatzung kommt (Teil 1)“: Spannungsfeld zwischen öffentlichem Interesse und den Bedürfnissen von BürgerInnen und Gewerbetreibenden

Sondernutzung von Straßen und Gehwegen durch Absperrungen und Absetzcontainer – Symbolfoto © MediaPool Jena

Sondernutzung ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der Benutzung solcher Sachen, die einer Mehrheit von Personen zur Nutzung offenstehen (öffentliche Sachen). Dabei bezeichnet „Sondernutzung“ im Gegensatz zum normalen „Gemeingebrauch“ solche Nutzungen, die das gleiche Recht aller überschreiten und deshalb in der Regel verboten sind oder einer Erlaubnis bedürfen.

Bei der Stadt Jena werden Sondernutzungen vom Kommunalservice Jena (KSJ) bearbeitet. Aktuell ist die neue Sondernutzungssatzung der Stadt Jena in den politischen Gremien des Stadtrats und soll am 18. Oktober 2017 vom Stadtrat beschlossen werden.

Städte und Gemeinden können die Sondernutzung im Stadtgebiet durch Satzung regeln und darin auch bestimmte erlaubnisfreie Sondernutzungen vorsehen. In der Praxis haben Städte von dieser Möglichkeit beispielsweise für die Sichtwerbung politischer Parteien oder für Pflastermalereien von Straßenkünstlern Gebrauch gemacht. Sofern die Sondernutzung erlaubnisbedürftig ist, muss die Sondernutzungserlaubnis bei der zuständigen Straßenbaubehörde beantragt werden. Die Erlaubnis ergeht durch Bescheid, also einem Verwaltungsakt, gegenüber dem Antragsteller und kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Ob und mit welchen Nebenbestimmungen die Erlaubnis erteilt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Zusammenhang mit der Sondernutzung können dem Bürger Kosten entstehen.

Üblicherweise wird vom Antragsteller nach der städtischen Verwaltungskostensatzung eine Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis erhoben. Darüber hinaus kann für die Sondernutzung selbst eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden, sofern die Gemeinde eine entsprechende satzungsrechtliche Grundlage geschaffen hat. Bei der Bemessung dieser Gebühr sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 3 FStrG). Diese Sondernutzungsgebühr wird auch fällig, wenn der Bürger die Sondernutzung durchführt, ohne sich eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis beschafft zu haben.

Die Satzung der Stadt Jena über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen sowie die Satzung der Stadt Jena über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren stellen einen erheblichen Anteil der Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze dar. Wie kaum eine andere Satzung bewegt sich die Sondernutzungssatzung im Spannungsfeld zwischen der Berücksichtigung der Nutzung der Infrastruktur, des Stadtbildes und wirtschaftlichen Interessen von Bürgerinnen und Bürgern als auch Gewerbetreibenden.

Verwaltungsintern wurden in 2016 die seinerzeitige Vierteilung von Sondernutzungstatbeständen:

1. Bauliche Sondernutzung – bisher KSJ, jetzt KSJ
2. Werbeanlagen und weitere Einzeltatbestände – bisher KIJ/FD Kommunale Ordnung, jetzt KSJ
3. Marktwesen – bisher Jenakultur, zukünftig Jenakultur

gestrafft und v.a. der wesentliche Teil der Werbung im öffentlichen Raum dem KSJ zugeordnet.

Hierbei spielten vor allem die Auswirkungen von Werbung im öffentlichen Bereich auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Nutzung der Infrastruktur an sich, dessen Verwaltung der KSJ betreibt, die entscheidende Rolle. Zudem stehen damit auch Antragstellern zukünftig klarere Strukturen zur Verfügung. Beide Satzungen, deren Änderung Gegenstand dieser Vorlage ist, wurden zuletzt in 2004 (Sondernutzungssatzung) und 2005 (Gebührensatzung) geändert.

Hauptansatzpunkt der jetzigen Änderung beider Satzungen ist, dass Satzungstatbestände neu gefasst und ergänzt werden mussten, um die tägliche Anwendung der Satzung den tatsächlichen Erfordernissen entsprechend vornehmen zu können. Unbestritten ist, dass mit Neufassung auch die Gebühren entsprechend der langen Zeit ohne Änderung angepasst wurden. In der Neufassung der Satzung der Stadt Jena über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen (Anlage 1) wurde u.a. ein neuer Passus zu erlaubnisfreien, aber anzeigepflichtigen, Sondernutzungen aufgenommen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Sondernutzungen, die a) den Gemeingebrauch nur marginal beeinträchtigen, b) im allgemeinen öffentlichen Interesse liegen und c) Bürgerinnen und Bürgern die kurzfristige Inanspruchnahme der öffentlichen Infrastruktur zu Bewirtschaftungszwecken o.Ä. unbürokratisch zu ermöglichen. Ebenfalls eingeführt wurde eine Klarstellung zur sonstigen Nutzung von Straßen (§ 4). Alle Änderungen der Neufassung sind als Synopse in Gegenüberstellung zur alten Fassung in Anlage 3 dargestellt.

Nach Hinweisen aus der 1. Lesung der Beschlussvorlage aus dem Stadtentwicklungsausschuss vom 14.09.2016 hat die Verwaltung folgende Anmerkungen und Wünsche bereits in den jetzt vorliegenden Sitzungsunterlagen berücksichtigt:

  1. Fahrradständer ohne Werbung sind grundsätzlich gebührenfrei, aber erlaubnispflichtig.Ausnahme bilden Fahrradständer mit integrierter Werbung.
  2. Sonnenschirme mit Werbung sind gebührenfrei, aber erlaubnispflichtig, wenn diese integraler Bestandteil einer Außengastronomie sind.
  3. Beachflags bleiben als Tatbestand der Sondernutzungsgebührensatzung bestehen, die Genehmigung erfolgt als Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wie verbleibende Restgehwegfläche und Bedürfnisse sehbehinderter Mitmenschen.

Lesen Sie am Montag hier bei JEZT Teil 2 des Artikels! – Die Vorlage mit den kompletten Unterlagen nebst Anlagen findet man HIER auf der Seite der Stadt Jena unter dem Punkt „Stadtentwicklungsausschuss am 28.09.2017“.





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