„Neue Sondernutzungssatzung kommt (Teil 2)“: Unter anderem soll Lichtmastwerbung durch Plakatträgersysteme für ein geordneteres Stadtbild sorgen

02.10.17 • JEZT AKTUELL, NEWSCONTAINER, POLITIK & URBANES LEBEN, START, UNSER JENAKeine Kommentare zu „Neue Sondernutzungssatzung kommt (Teil 2)“: Unter anderem soll Lichtmastwerbung durch Plakatträgersysteme für ein geordneteres Stadtbild sorgen

Lichtmastwerbung – Symbolgrafik © MediaPool Jena

Sondernutzung ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der Benutzung solcher Sachen, die einer Mehrheit von Personen zur Nutzung offenstehen (öffentliche Sachen). Dabei bezeichnet „Sondernutzung“ im Gegensatz zum normalen „Gemeingebrauch“ solche Nutzungen, die das gleiche Recht aller überschreiten und deshalb in der Regel verboten sind oder einer Erlaubnis bedürfen.

Bei der Stadt Jena werden Sondernutzungen vom Kommunalservice Jena (KSJ) bearbeitet. Aktuell ist die neue Sondernutzungssatzung der Stadt Jena in den politischen Gremien des Stadtrats und soll am 18. Oktober 2017 vom Stadtrat beschlossen werden. – Lesen Sie HIER Teil 1 des Artikels!

[Fortsetzung] – Erheblich mehr Änderungen wurden in der Neufassung der Stadt Jena über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren integriert (Anlage 2). Auch hier sind alle Änderungen der Neufassung sind als Synopse in Gegenüberstellung zur alten Fassung in Anlage 4 dargestellt. Zum einen wurden die bereits vorhandenen Tatbestände gebührenseitig angepasst. Zudem wurde der komplette Bereich der Werbung, außer den kommunalen Werbenutzungsverträgen, neu gefasst, ergänzt und klargestellt. Neu aufgenommen wurden:

– Werbefahnen und Beachflags
– Werbeanlagen an Brücken
– Werbung an Baugerüsten/Bauzäunen, soweit diese keine direkte
Eigenwerbung der am Bauvorhaben tätigen Firmen darstellt
– Werbung auf Sonnenschirmen (außer Eigenwerbung am Ort der Leistung)
– Werbung auf Markisen (außer Eigenwerbung am Ort der Leistung)
– Sammelaufsteller der Stadt für Firmenwerbung
– Schaukästen, die mit baulichen Anlagen verbunden sind und eine
Ausladung von mehr als 15 cm haben oder selbständig und auf Dauer
auf Verkehrsflächen aufgestellt sind
– Werbung auf Stellschildern
– Werbung an Stadtbeleuchtungsmasten
– Auf-/Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung
– Veranstaltungswerbung/Wirtschaftswerbung an Bauzäunen oder Ähnlichem
– Werbebanner bis max. 0,50 m² Ansichtsfläche
– Werbebanner ab einer Befestigungshöhe von 4,51 m
– Promotion, Verteilung von Handzetteln für kommerzielle Zwecke
– In den Fällen, in denen sich die Sondernutzung nicht einem
Gebührentatbestand der laufenden Nummern 21.1.-21.18. zuordnen lässt, beträgt die Gebühr je angefangenen m² Werbefläche pro Tag

Der Tatbestand über die Plakatierung für gemeinnützige Vereine wurde gestrichen und neu im §7 Gebührenminderung geregelt. Danach erhalten Organisationen, welche ihre Gemeinnützigkeit nachweisen, einen geminderten Gebührensatz i.H.v. 50 %. Des Weiteren regelt der Tatbestand Nr. 20.9.2. die Plakatierung im Stadtgebiet neu. Dort wird die Plakatierung in Plakatträgersystemen vorgegeben und begründet. Unter dem Gesichtspunkt der hoheitlichen Aufgaben einer Straßenverwaltung hat der KSJ eine Vielzahl an Vorteilen bei der Einführung eines Rahmensystems für Plakate wie beispielsweise Einhaltung des lichten Raumes und somit Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs, Freihaltung von Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sowie Fußgängerüberwegen, ein geordnetes Stadtbild, eine klare Standortbestimmung etc. geprüft. Nachteilig an diesem System ist allerdings, dass ein angebrachtes flächendeckendes Rahmensystem bei Nichtplakatierung negative Effekte auf das Stadtbild hat (Leerrahmen).

Um zwischen den beiden Varianten – völlige Freiheit bei Plakatierungen an Beleuchtungsmasten und dem starren Rahmensystem – einen Kompromiss zu finden, möchte der KSJ mittels vorgefertigten Befestigungsaufnahmen für Plakate an Beleuchtungsmasten, die gleichzeitig die Einhaltung des Lichtraumprofiles gewährleisten, zukünftig mehr Ordnung in die Plakatierung bringen. Damit verbunden ist auch die Rechtssicherheit für Plakatierer, die entsprechenden Auflagen aus gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Ein Ermessen bei der Einhaltung des Lichtraumprofils gibt es nicht. Diese bundeseinheitliche Vorschrift gilt daher für jeden Plakatierenden (Private, Gewerbliche, Parteien), auch für gemeinnützige Vereine. Um gerade für gemeinnützige Vereine die Arbeit bei der Plakatierung auf mindestens 2,50m zu erleichtern, bietet der KSJ diesen das kostenlose Entleihen von Leitern an.

Die Kosten für die Einführung des Plakatträgersystems werden vom KSJ derzeit auf ca. 20.000 € geschätzt. Mit der damit allerdings verbundenen Reduzierung von derzeit zu verzeichnenden Schäden an Beleuchtungsmasten (Nachlackierungen durch unsachgemäße Plakatierung u.ä,) ist dieses Posten kostenneutral zu bewerten. Mit der Vorgabe fester Befestigungspunkte wird sowohl für die Plaktierer als auch die Genehmigungsinstanz ein erhebliches Maß an Rechtssicherheit und Gleichbehandlung gewährleistet. Seit Übernahme der Verwaltungsaufgaben zur Plakatierung zum 01.02.2017 wurden die Auflagen des Plakatierungsbescheides angepasst bzw. erweitert, Kontroll-Etiketten eingeführt und Kontrollen konsequenter durchgeführt. Verfügungen wurden erlassen,
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und notwendige Ersatzvornahmen durchgeführt. Hauptgesichtspunkt hierbei ist, dass die Anzahl illegaler bzw. wilder Plakatierungen zugenommen hatte.

Eine ordnungsgemäße Verwaltung und Überwachung der Plakatierung bedeutet einen immensen Verwaltungsaufwand, auch hier spricht die Plakatierung mittels Plakatträgersystems für sich. Zur Verdeutlichung der Bemessungen der Gebühren für die Werbeanlagen ist in der Anlage 5 eine Synopse verschiedener Gebühren anderer Städte beigefügt. Ebenfalls neu eingeführt wurden Tatbestände, die in der täglichen Praxis bereits bearbeitet wurden für die jedoch immer mangels eigener Benennung, Vergleichstatbestände gesucht werden mussten (z.B. Posteinwurfkästen). Zudem wurden nunmehr auch Ausfallentgelte für bewirtschaftete Parkflächen, Car-Sharing-Stellplätze, private Verkehrsspiegel, Bodenhülsen sowie das Aufstellen von Restmüll- und Wertstoffbehältern neu aufgenommen.

Abgeändert wurde durch die Verwaltung die Regelung zu Gebührenminderung für gemeinnützige Vereine. Hierbei wurden nunmehr alle Tatbestände der Gebührenminderung um 50 % unterzogen und sind damit weitreichender als die bisherige Regelung nur für die Plakatierung. Zudem harmonisiert dies die bestehenden Regelungen anderer Satzungen der Stadt Jena. Weiterhin wurde das Straßenverzeichnis, welches Bestandteil der Satzung der Stadt Jena über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen ist neu überarbeitet. Entwidmete und neu hinzugekommene öffentliche Straßen wurden entfernt bzw. aufgenommen sowie die Radwege neu katalogisiert.

Die Vorlage mit den kompletten Unterlagen nebst Anlagen findet man HIER auf der Seite der Stadt Jena unter dem Punkt „Stadtentwicklungsausschuss am 28.09.2017“.





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