Das Verwaltungsgericht Gera hat entschieden: Wagenplatz „Radaue“ ist nicht genehmigungsfähig

15.01.19 • JEZT AKTUELL, NEWSCONTAINER, POLITIK & URBANES LEBEN, START, UNSER JENAKommentare deaktiviert für Das Verwaltungsgericht Gera hat entschieden: Wagenplatz „Radaue“ ist nicht genehmigungsfähig

Der Wagenplatz der Radaue in Löbstedt. – Foto © MediaPool Jena

(www.ob-jena.de) – Die 4. Kammer am Verwaltungsgericht Gera (VG) hat in einem Eilverfahren geprüft, ob der jetzige Radaue-Standort Am Steinbach in Jena-Löb­stedt als Wagenplatz genutzt werden darf. Hierbei hatten sich die sog. Wagenbürger des Vereins „Auf Achse“ erhofft, dass das VG die im Amtsblatt der Stadt Jena veröffentlchte Allgemeinverfügung der Stadt kippt. Nach dieser hätten sie bereits Ende des letzten Jahres den Standort räumen sollen.

Das VG Gera bestätigte allerdings das Vorgehen der Stadt und stellte in seiner Entscheidung klar, dass das Projekt Radaue ohne baurechtliche Genehmigung errichtet worden sei. Eine solche Genehmigung sei auch nicht möglich, so das Gericht, da der Standort Am Steinbach in Löbstedt im planungsrechtlichen Außenbereich liegt. Er befinde sich in einem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet (Zitat) „sowie Überschwemmungsgebiet, das grundsätzlich von Bebauung frei zu halten ist“, so die 4. Kammer.

der wagenplatz in löbstedt. - foto © mediapool jena

Der Wagenplatz in Löbstedt. – Foto © MediaPool Jena

Zugleich stellten die Verwaltungsrichter klar, dass der Wille des Stadtrates, das Projekt am Standort zu erhalten und zu legalisieren, rechlich nicht möglich sei, denn die Ausführung des Bauordnungsrechts ist als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises allein Sache der Stadtverwaltung, das heißt des Oberbürgermeisters der Stadt Jena. Außerdem wiesen sie darauf hin, dass die Nutzung des Wagenplatzes einen Verstoß gegen die Regelungen der Thüringer Bauordnung hinsichtlich der einzuhaltenden Mindestabstandsflächen sowie des Wärme- und Brandschutzes darstellt.

VG-Sprecher Bernd Amelung erklärte gegenüber der Presse: „Auf Vertrauensschutz können sich die Nutzer nicht berufen“, da die zunächst erteilte Duldung von Anfang an nur befristet gewesen sei. Intensiv habe das VG Gera die Allgemeinverfügung der Stadt Jena dahingehend geprüft, ob diese den Maßstäben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht. Dies sei zu bejahen gewesen, so Amelung, da zumindest diejenigen Bewohner des Wagenplatzes, die sich mit den Eilanträgen gegen die behördliche Verfügung an das zuständige Verwaltungsgericht gewandt hatten, „offensichtlich nicht von Obdachlosigkeit bedroht“ seien, da sie allesamt über anderweitige feste Wohnsitze verfügen würden.





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