„Keine Spielchen bei EBAY“ – Das OLG Jena hatte richtig entschieden: Der BGH verdonnerte Autoverkäufer zu mehr als 5.000 Euro Schadensersatz

13.11.14 • INTERESSANTES, JEZT AKTUELL, STARTKeine Kommentare zu „Keine Spielchen bei EBAY“ – Das OLG Jena hatte richtig entschieden: Der BGH verdonnerte Autoverkäufer zu mehr als 5.000 Euro Schadensersatz

JEZT - EBAY Angebot VW Passat - Screenshot © MediaPool Jena

(JEZT / BGH / SPIEGEL) – Das ging gründlich schief: Weil er sein Auto bei EBAY anbot, die Auktion aber vorzeitig beendete, muss ein Verkäufer einem Thüringer Schadensersatz in Höhe von 5.249 Euro leisten und außerdem die Gerichtskosten tragen. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gestern unter dem Aktenzeichen VIII ZR 42/14.

Der Streit um den gebrauchten VW Passat entzündete sich, als der Verkäufer mitten in der laufenden Auktion diese abbrach und das von einem potentiellen Käufer abgegebene Gebot von 555,55 Euro dadurch gestrichen wurde. Der Grund: Die Auktion hatte bei EBAY zum Zeitpunkt des Abbruchs bei gerade mal einem Euro (= dem Mindestgebot) gestanden, der Verkäufer hatte aber nach eigenen Angaben außerhalb der Auktion einen Käufer für den VW gefunden, der bereit gewesen sei, ihm 4.200 Euro für das Fahrzeug zu zahlen. Er sei berechtigt, so argumentierte der Verkäufer vor Gericht, Aktionen abzubrechen, wenn der Artikel nicht mehr zur Verfügung steht und dies sei bei ihm der Fall gewesen.

Dem widersprach zuerst das Thüringer Oberlandesgericht in Jena und gab damit dem Kläger recht. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Kläger den VW-Passat rechtswirksam für einen Euro erworben hatte, so berichtete es das Nachrichtenmagazin SPIEGEL. Der Start der Auktion, entschied das OLG Jena, stelle ein Angebot im Sinne des § 145 BGB dar, das der Kläger durch sein Gebot von maximal 555,55 Euro angenommen habe. Da der Verkäufer die Auktion jedoch bei Stand von 1 Euro abbrach, stelle dies den realen Verkaufspreis dar, was § 145 BGB so regele. Das OLG Thüringen stellte zu dem klar, dass es geradezu typisch für EBAY-Versteigerungen sei, dass Käufer die Chance hätten, ein Schnäppchen zu machen. Der Verkäufer könne sich hiergegen jederzeit durch die Festlegung eines Mindestgebotes schützen. Versäume er dies, sei das kein Grund, einem nach dem BGB gültigen Kaufvertrag die Wirksamkeit zu versagen.

Dieses Urteil bestätigte jetzt der BGH am Mittwoch zunächst ohne Angaben von Gründen. Die Karlsruher Richter wiesen damit die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15.01.2014 zurück. Der Wert des Wagens wurde auf 5.250 Euro beziffert, weshalb der Verkäufer dem Kläger nun einen Schadensersatz in Höhe von 5.249 Euro zu leisten hat und auch noch die Gerichtskosten tragen muss. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel mehr möglich – sie ist damit rechtskräftig.





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