„Wasser sparsam nutzen“ und andere Hinweise zur Entnahme von Wasser aus Gewässern

06.07.19 • JEZT AKTUELL, NEWSCONTAINER, POLITIK & URBANES LEBEN, START, UNSER JENAKommentare deaktiviert für „Wasser sparsam nutzen“ und andere Hinweise zur Entnahme von Wasser aus Gewässern

Abkühlung in einem Bach – Foto: Stadt Jena

(Stadt Jena) – Aufgrund der fehlenden Niederschläge in den letzten Wochen führen einige Bäche im Stadtgebiet Jenas derzeit nur wenig Wasser. Eine durch die Trockenheit verstärkte Wasserentnahme zur Bewässerung privater Gärten verschärft diese Situation noch zusätzlich. Stellenweise drohen einige Gewässer auszutrocknen. Dadurch können nachhaltige negative Beeinträchtigungen für Fische, andere Wasserorganismen und die angrenzende Ufervegetation entstehen. Deshalb weist die untere Wasserbehörde auf die bestehende Rechtslage hin:

– Die Entnahme von Wasser mit Hilfe von Pumpen ohne wasserrechtliche Erlaubnis ist illegal. Gleiches gilt, wenn durch künstlich geschaffene Ableitungen Gartenteiche, Wasserspeicher usw. gefüllt werden.

– Die unerlaubte Wasserentnahme erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden. Die untere Wasserbehörde wird verstärkt Kontrollen an Oberflächengewässern im Stadtgebiet Jenas durchführen.

– Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis kann bei der unteren Wasserbehörde Jena beantragt werden, erlischt jedoch nach Ablauf von 10 Jahren. Auch für die Inhaber einer solchen Erlaubnis gelten bestimmte Einschränkungen. So ist die Entnahmemenge in der Regel auf höchstens 1 l/s und maximal 5 m³ jährlich begrenzt. Das dauerhafte Einbringen von Schläuchen und Pumpen ins Gewässer ist dabei nicht zulässig. Auch Einbauten jeglicher Art im Gewässerbett, die dem Zweck des Aufstaus dienen, sind nicht gestattet.

An dieser Stelle appelliert die Stadt an die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sich an diese Auflagen zu halten sowie das entnommene Wasser sparsam und sinnvoll einzusetzen. Bei Anzeichen von Verstößen kann das Führen eines Entnahmebuches angeordnet oder ein Bußgeld verhängt werden. Im Wiederholungsfall droht der Widerruf die Erlaubnis.

Sollten diese Maßnahmen keinen Erfolg bringen und der landschaftsnotwendige Kleinstabfluss erreicht sein, behält sich die Stadt Jena vor, die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern zum Zweck der privaten Gartenbewässerung mittelsAllgemeinverfügung gänzlich zu untersagen.





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